Informationen zu Steuervorauszahlungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder am Donnerstag, dem 19.03.2020, Schreiben zu den steuerlichen Maßnahmen aufgrund des Coronavirus veröffentlicht. Danach gilt Folgendes:

1. Steuervorauszahlungen für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbe­steuer

Die Steuervorauszahlungen können bei Steuerpflichtigen angepasst werden, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von dem Coronavirus betroffen sind. Die Finanzämter sind angehalten, keine strengen Anforderungen an die Herabsetzungsanträge zu stellen. Ausdrücklich nicht nachzuweisen sind die jeweils wertmäßig entstandenen Schäden. Dies gilt für Steuervorauszahlungen, die bis zum 31.12.2020 fällig werden. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen, sind -wie bisher- besonders zu begründen.

Möglichkeiten des weiteren Vorgehens:

Die nächsten Steuervorauszahlungen sind am 10.05.2020 auf die Gewerbesteuer und am 10.06.2020 auf die Einkommen– oder Körperschaftsteuer zur Zahlung fällig.

Gern können Sie uns kontaktieren, um rechtzeitig einen Herabsetzungsantrag beim Finanzamt zu stellen. Allerdings ist zu beachten, dass für nur mittelbar Betroffene die genannten Erleichterungen nicht gelten.

2. Steuerstundung

Unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen die Steuervorauszahlungen herabgesetzt werden können, können die Steuern auch gestundet werden. Dies gilt für Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe– und die Umsatzsteuer. Die Steuerstundung ist demgegenüber für die Lohnsteuer nicht möglich. Dabei kann in der Regel auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden.

Möglichkeiten des weiteren Vorgehens:

Die Stundung gilt auch für die Umsatzsteuervorauszahlungen. Gern stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung, sollten Sie Unterstützung benötigen.

3. Umsatzsteuer Sonderzahlungen

Das sächsische Finanzministerium hat noch eine weitere Erleichterung für unmittelbar von dem Coronavirus betroffene Unternehmen geschaffen: Es ist ab sofort auch möglich, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2020 nachträglich bis auf Null Euro herabsetzen zu lasen. Bereits gezahlte Beträge werden erstattet oder mit anderen Zahllasten verrechnet. Ähnliche Regelungen gelten zudem in Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz sowie in Niedersachsen.

Unsere Kanzlei steht Ihnen gern bei der entsprechenden Beantragung zur Seite.

4. Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Die Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer – Voranmeldung bleibt bestehen. Sollten Sie derzeit keine Einnahmen haben, kann dies möglicherweise dazu führen, dass sich eine Vorsteuererstattung ergibt.

Ferner haben wir auf die Möglichkeit der Stundung der sich aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung ergebenden Umsatzsteuer bereits unter Punkt 2 hingewiesen.

5. Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Der Spitzenverband der Krankenkassen hat mit Schreiben vom 24.03.2020 für von dem Coronavirus betroffene Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, die Sozialversiche­rungsbeiträge der Monate März bis Mai 2020 zu stunden. Voraussetzung ist allerdings, dass zuvor vorrangig Kurzarbeitergeld beantragt werden muss.

Möglichkeiten des weiteren Vorgehens:

Sofern Sie beabsichtigen, Kurzarbeitergeld zu beantragen oder die Sozialversicherungsbeiträge stunden zu lassen, stehen wir Ihnen ebenfalls gern zur Verfügung.

Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen lediglich unverbindliche Hinweise dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.