Kryptogewinne sind steuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof stellte explizit fest, dass auch mit Kryptowährungen erzielte Kursgewinne steuerpflichtig sind (Urteil vom 14.02.2023 – IX R 3/22). Es gilt die Spekulationsfrist von einem Jahr.

3,4 Millionen Euro Gewinn mit Bitcoin

Der Steuerpflichtige kaufte im Jahr 2014 für 22.585 EUR 24 Bitcoins. Er erzielte im Krypto-Boom des Jahres 2017 einen sagenhaften Gewinn von rund 3,4 Millionen Euro, nachdem er die im Jahr 2014 gekauften Bitcoin im Laufe des Jahres 2017 in zwei andere Kryptowährungen und wieder zurück in Bitcoin getauscht hatte. Dem Kläger wurde diese Tauschaktion zum Verhängnis: Das Finanzamt setzte 1,4 Millionen Euro Einkommensteuer fest, weil zwischen Kauf und Verkauf jeweils weniger als 1 Jahr lagen und die Transaktionen damit als private Spekulationsgeschäfte angesehen wurden. Dagegen klagte der Steuerpflichtige beim Finanzgericht. Das Finanzgericht teilte mit Urteil vom 25.11.2021 (Az.: 14 K 1178/20) die Auffassung des Finanzamts; der Kläger legte Revision ein.

Kryptowährungen sind „andere“ Wirtschaftsgüter

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Veräußerungsgewinne, welche ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch mit Kryptowährungen, wie beispielsweise Bitcoin, Ethereum und Monero, erzielt, der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterfallen. Der IX. Senat des Bundefinanzhofs (Urteil vom 14.02.2023, Az.: IX R 3/22) lehnte die Argumentation des Klägers, dass Kryptowährungen nichts Greifbares, nichts Tatsächliches und daher keine Wirtschaftsgüter seien, ausdrücklich ab. Nach Auffassung der Richter am obersten deutschen Finanzgericht gehören zu den „anderen Wirtschaftsgütern“, welche Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäftes im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG sein können, auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token.

Eine steuerlich relevante „Anschaffung“ liegt vor, sofern diese im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen eine andere virtuelle Währung erworben werden. Sie werden „veräußert“, wenn sie in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht werden.

Das am 14.02.2023 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofes (Az.: IX R 3/22) ist nun die erste höchstrichterliche Entscheidung zum Thema Kryptowährungen.

Verfahrensgang:

FG Köln, Urteil vom 25.11.2021, Az.: 14 K 1178/20

BFH, Urteil vom 14.02.2023, Az.: IX R 3/22

Stand: 13.03.2023

Ansprechpartner:

Annett Fregien (Steuerberaterin)

Kontaktdaten:

kontakt@stoelzel-gbr.de

+49 (0)351 486 70 70

Wegweisendes Urteil zur Zeitarbeit

Der EuGH hat am 15.12.2022 ein wegweisendes Urteil (Az.: C-311/21) für die gesamte Zeitarbeitsbranche erlassen. Damit gab der EuGH wesentliche Arbeitsbedingungen für diese Branche vor, die weitreichende Auswirkungen für die Praxis haben können.

Sind das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bzw. die Zeitarbeits-Tarifverträge europarechtskonform?

Grundsätzlich regelt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, dass Leiharbeitnehmer*innen im Betrieb des Entleihers für die Zeit der Überlassung die geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen wie für einen vergleichbaren Beschäftigten des Entleihers gewährt werden müssen (§ 8 Abs. 1 AÜG). § 8 Abs. 2 AÜG sieht die Möglichkeit vor, dass von diesem Gleichbehandlungsgrundsatz abgewichen werden kann, wenn zwischen Personaldienstleister und Zeitarbeitnehmer*in die Tarifverträge der Zeitarbeit (BAP/DGB oder iGZ/DGB) Anwendung finden. Im zugrunde liegenden Rechtsstreit wurde von einer Zeitarbeitnehmerin geltend gemacht, dass die gesetzliche Regelung sowie die Tarifverträge nicht europarechtskonform seien. Die Zeitarbeitnehmerin war befristet beschäftigt und erhielt einen geringeren Stundenlohn als die Stammmitarbeiter des entleihenden Unternehmens.

AÜG ist europarechtskonform

Der EuGH hat zunächst entschieden, dass das AÜG europarechtskonform ist. Gleichzeitig sei aber eine Einzelfallprüfung notwendig, ob die Zeitarbeitstarifverträge in ihrer Gesamtheit mit dem Niveau der Arbeits- und Entgeltbedingungen des jeweiligen Entleihers vergleichbar sind. Ist dies nicht der Fall, finde der Gleichbehandlungsgrundsatz Anwendung und nicht die Tarifbedingungen.

Differenzierung zwischen unbefristeten und befristeten Arbeitsverträgen

Bei der Einzelfallprüfung komme es auch darauf an, ob Zeitarbeitnehmer*innen befristet oder unbefristet beschäftigt sind. Denn im Gegensatz zu befristet Beschäftigten erhalten unbefristet Beschäftigte die Rechte und Leistungen aus dem jeweiligen Zeitarbeitstarifvertrag auch in verleihfreien Zeiten. Sie sind somit abgesichert. Das „weniger“ in Einsatzzeiten werde durch das „mehr“ in verleihfreien Zeiten ausgeglichen. In diesem Fall könne der Tarifvertrag dann auch hinter den Arbeits- und Entgeltbedingungen der Branche des Entleihers zurücktreten.

Bei befristet Beschäftigten sieht der EuGH das hingegen anders. Hier müsse jedes „weniger“ des Zeitarbeitstarifvertrags gegenüber der Entleiherbranche durch ein „mehr“ an anderer Stelle ausgeglichen werden. Bei weniger Lohn müsse der Tarifvertrag beispielsweise mehr Urlaub vorsehen.

Praxistipp:

Die Entscheidung des EuGH hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die deutschen Zeitarbeitsunternehmen, da es sich nur um ein sog. Vorabentscheidungsverfahren handelte. Es bleibt daher die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abzuwarten. Um jedoch nachteilige Konsequenzen zu vermeiden, sollten Arbeitsverträge mit Zeitarbeitnehmer*innen nicht mehr befristet abgeschlossen werden.

Verfahrensgang:

EuGH, Urteil vom 15.12.2022, Az.: C-311/21

BAG, EuGH-Vorlage vom 16.12.2020, Az.: 5 AZR 143/19(A)

LAG Nürnberg, Urteil vom 07.03.2019, Az.: 5 Sa 230/18

ArbG Würzburg, Urteil vom 08.05.2018, Az.: 2 Ca 1248/17

Stand: 08.03.2023

Ansprechpartner:

Sabine Stölzel (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht)

Melanie Wilhelm (Rechtsanwältin, LL.M.)

kontakt@stoelzel-gbr.de

+49 (0)351 486 70 70

Änderung der VOB/B durch eigene AGB bedeutet Risiko der Unwirksamkeit

Das Kündigungsrecht des Auftraggebers bei Mängeln vor Abnahme der Leistung aus der VOB/B hält bei Verwendung durch den Auftraggeber der Inhaltskontrolle nicht stand, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart worden ist. Wann aber gilt die VOB/B „als Ganzes vereinbart“? Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.01.2023 klargestellt.

 

Besonderes Kündigungsrecht aus VOB/B

Nachdem die Bauarbeiten begonnen haben, rügte der Auftraggeber die Qualität des verbauten Betons und verlangte Mängelbeseitigung. Nachdem die Mängel nach einer gesetzten Frist nicht beseitigt wurden, erklärte der Auftraggeber die außerordentliche Kündigung. Das Gericht musste sich nun damit befassen, ob der Auftraggeber sich bei der Kündigung auf § 4 Nr. 7 VOB/B beziehen durfte. Die genannte Bestimmung gibt das Recht, zu kündigen, wenn der Auftragnehmer die Mängel nicht fristgerecht beseitigt. Die Besonderheit liegt darin, dass entgegen dem Gesetz die Pflicht zur Mängelbeseitigung auch vor der vertraglichen Fertigstellungsfrist entsteht. Die Klägerin rügte, dass § 4 Nr. 7 VOB/B den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt, § 307 BGB, und somit unwirksam ist.

VOB/B vs. AGB

Der Kern der Frage für die Praxis ist, ob einzelne Bestimmungen der VOB/B der AGB-Kontrolle unterliegen. Was dazu führt, dass einige Bestimmungen – wie hier – nach den §§ 307 ff. BGB unwirksam sind. Die Rechtsprechung hält an der sogenannten „Privilegierung“ der VOB/B fest, wonach einzelne – eigentlich unwirksame – Bestimmungen der VOB/B nicht durch § 307 BGB außer Kraft gesetzt werden können. Vorausgesetzt wird lediglich, dass die VOB/B als Ganzes vereinbart und nicht durch eigene AGB geändert wird.

Alles oder Nichts!

Wie bezieht man die VOB/B „als Ganzes“ in den Vertrag ein? Das BGH hat nun festgestellt, dass eine rein formelle Einbeziehung des VOB/B einerseits ausreicht. Der Verwender des Vertrages muss aber gewährleisten, dass der restliche Vertrag nicht den Bedingungen der VOB/B widerspricht. Dazu genügen auch kleinste Abweichungen von dem Text der VOB/B, so dass besondere Vorsicht geboten ist. Im vorliegenden Fall hat der BGH überraschenderweise einzelne Vertragsklauseln entdeckt, die den Inhalt der VOB/B modifizieren. So wurde (wie seit Jahren üblich) vereinbart, dass der Auftraggeber bei Abschlagzahlungen nur 90 % der nachgewiesenen Leistungen zahlen muss (10 % Vertragserfüllungssicherheit). Darin hat der BGH eine Modifizierung zu § 16 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOB/B gesehen, wonach Abschlagszahlungen – wie in § 632 a BGB – vollständig und ohne Abzug zu zahlen sind. Folglich wurde die VOB/B nicht als Ganzes einbezogen, wodurch die Inhaltskontrolle des § 307 BGB auf alle Bestimmungen der VOB/B stattfinden konnte.

Das Unangenehme für den Verwender von AGB ist dann nicht nur, dass einerseits Bestimmungen unwirksam sind, die zu Lasten des anderen Vertragspartners gehen, sondern auch, dass die Bestimmungen zu Lasten des Verwenders wirksam bleiben.

Praxistipp:

Wenn in Ihren Verträgen die VOB/B gelten soll, sind 2 Punkte zu beachten:

  1. Halten Sie vertraglich fest, dass die VOB/B als Ganzes in den Vertrag einbezogen wird.
  2. Lassen Sie Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen dahingehend überprüfen, ob Ihre Vertragsklauseln nicht doch die Bestimmungen des VOB/B modifizieren.

Stand: 10.3.2023

Ansprechpartner:

RA Boris Burtin Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Bankrecht & Kapitalmarktrecht

Kontaktdaten:

kontakt@stoelzel-gbr.de

+49 (0)351 486 70 70

Mandanteninformation März/April 2023

In der zweiten Mandanteninformation diesen Jahres geht es insbesondere um folgende Themen:

  • Vorsteuerabzug beim “Vorschaltmodell”
  • Mieterabfindungen sofort abziehbar
  • Spekulationsgewinn bei Verkauf eines Eigenheims
  • Steueränderungen 2023
  • Geänderte Bewertungsregelungen für Immobilien
  • Energiepreispauschale für Studenten
Mandanteninformation März-April 2023

Wohnung wurde nicht rechtzeitig fertiggebaut, wie weit geht der Schadenersatz?

Stellt der Bauträger die Wohnung nicht rechtzeitig zur Verfügung, so steht Ihnen nicht nur Ersatz der länger gezahlten Miete, sondern Nutzungsausfallentschädigung für die nicht fertige neue Wohnung zu. Das OLG München bekräftigt in seiner Entscheidung vom 04.02.2022 (AZ: 20 U 2428/21) die Rechtslage.

Verzug des Bauträgers

Im vorliegenden Fall versprach der Bauträger dem Erwerber die Herstellung einer großen Eigentumswohnung. Wegen eines Mangels war die Wohnung jedoch nicht zum vereinbarten Zeitpunkt bezugsfertig. In diesem Zusammenhang verlangte der Erwerber für die nicht genutzte Wohnung eine Nutzungsausfallentschädigung, die ihm auch zugesprochen wurde.

Nutzungsausfallentschädigung

Bisher war die Nutzungsausfallentschädigung größtenteils im Bereich der Autounfälle bekannt. Wenn dem Geschädigten nach dem Zeitpunkt des Schadenseintritts keine Ersatzmöglichkeit zur Nutzung des Autos zusteht, kann er dafür Entschädigung verlangen. Dieser Gedanke wird in Anknüpfung an zwei BGH-Entscheidungen (veröffentlicht bei IBR 2014, 275 und 404) seit 2014 auch auf die Fälle des Bauträgerverzugs angewandt. Dem Erwerber einer Bauleistung steht Entschädigung für den Zeitraum zu, in dem ihm, nach dem Verzugseintritt, kein gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung steht. Nach den Entscheidungen des BGH (VII ZR 172/13 und 199/13) besteht der Schaden darin, dass durch das Vorenthalten der neuen Wohnung die Lebensführung massiv beeinträchtigt sein kann („fühlbare Gebrauchsbeeinträchtigung“). Das kann die Größe der Wohnung, aber auch die Qualität betreffen.

Höhe der Nutzungsausfallentschädigung

Unbeantwortet bleibt die Frage nach der Höhe der Entschädigung im Einzelfall. Der BGH stellt klar, dass der Nutzungsausfall neben dem Schaden durch weitere Mietzahlungen geltend gemacht werden kann (aber darauf angerechnet werden muss). Der BGH stellt aber auch klar, dass für eine höhere Qualität in Form von besonderem Luxus oder reiner Liebhaberei kein Nutzungsausfall zu zahlen ist.

Praxistipp:

Verzug tritt ein, wenn eine vereinbarte Frist überschritten wird. Ein Verbraucherbauvertrag und ein Bauträgervertrag müssen verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Immobilie enthalten, sonst gelten die Angaben aus der zwingend zu übergebenden Baubeschreibung vor Abschluss des Vertrages. Im Übrigen genügt, neben anderen Gründen, die Mahnung mit einer angemessenen Fristsetzung, sobald der Bau vereinbarungsgemäß begonnen hat oder hätte beginnen sollen.

Stand: 01.03.2023

Ansprechpartner:

Boris Burtin Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Bankrecht & Kapitalmarktrecht

Kontaktdaten:

kontakt@stoelzel-gbr.de

+49 (0)351 486 70 70

Rechtsirrtümer zum Karneval

Arbeitsfrei an Karneval?

Zum Leid aller Jecken sind weder Weiberfastnacht noch Rosenmontag oder Faschingsdiensttag gesetzliche Feiertage. Das gilt auch für Köln und Mainz. Der Arbeitgeber entscheidet, ob er seinen Arbeitnehmer*innen am Rosenmontag freigibt oder nicht (ArbG Köln, Urteil vom 07.10.2009, Az.: 2 Ca 6269/09).

Verkleidung am Arbeitsplatz?

Vor allem in den Karnevalshochburgen gehört es dazu, in der fünften Jahreszeit verkleidet zur Arbeit zu erscheinen. Ein Recht auf Verkleidung gibt es aber nicht. Das BAG hat zur Bekleidung am Arbeitsplatz festgelegt, dass ein Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmer*innen mit Außenkontakt erwarten kann, sich dem Charakter des Handelsgeschäfts und dessen Kundenstamm branchenüblich zu kleiden (BAG, Beschluss vom 30.01.2019, Az.: 10 AZR 299/18). Muss keine gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung getragen werden und ist auch der Chef mit der Verkleidung einverstanden, steht dem Spaß aber nichts entgegen.

Alkohol am Arbeitsplatz?

Ob und wie viel Alkohol am Arbeitsplatz getrunken werden darf, entscheidet der Arbeitgeber. Es handelt sich dabei um eine Frage der Ordnung im Betrieb (BAG, Beschluss vom 13.02.1990, Az.: 1 ABR 11/89). Neben dem Sicherheitsaspekt sind Arbeitnehmer*innen auch dazu verpflichtet, einen arbeitsfähigen Zustand aufrecht zu erhalten und ihre Leistungsfähigkeit nicht durch das Trinken von Alkohol zu beeinträchtigen. An Karneval besteht dazu keine Ausnahme.

Schmerzensgeld wegen Kamelle?

Eher unwahrscheinlich ist ein Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn bei Karnevalszügen Blumen und Süßigkeiten geworfen werden. In der Vergangenheit haben insbesondere in der Karnevalshochburg Köln Richter entsprechende Klagen abgewiesen. Das Werfen von kleineren Gegenständen sei eine langjährige Tradition, werde allgemein begrüßt und mache für viele Zuschauer einen ganz wesentlichen Teil des Vergnügens an der Teilnahme aus. Zudem wisse jeder, der sich am Straßenrand in unmittelbarer Nähe zu den Umzugswagen aufhält, dass die Gefahr besteht, leichte Verletzungen zu erleiden (AG Köln, Urteil vom 07.01.2011, Az.: 123 C 254/10).

Krawatte ab am Altweiberfasching?

An Altweiberfasching ist es ratsam, keine oder nur eine entbehrliche Krawatte zu tragen. Denn es ist gängiger Brauch, den männlichen Kollegen oder Vorgesetzten am Altweiberfasching die Krawatte abzuschneiden. Dabei handelt es sich aber grundsätzlich um eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Das Amtsgericht Essen hat festgestellt, dass das ungewollte Abschneiden auch zu einer Schadensersatzpflicht führen kann (AG Essen, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 20 C 691/87). Die meisten Narren werden aber den Spaß verstehen und mit Humor statt mit einer Klage darauf reagieren.

Stand: 17.02.2023

Kontaktdaten:

kontakt@stoelzel-gbr.de

+49 (0)351 486 70 70

Teilungsversteigerung der Ehewohnung während der Trennungszeit

Kann der in der gemeinsamen Ehewohnung mit den Kindern wohnende Ehegatte, während der Trennungszeit vor der Ehescheidung, die Teilungsversteigerung der Eigentumswohnung im gemeinsamen Mehrfamilienhaus verhindern? Der BGH (Beschluss vom 16.11.2022, Az.: XII ZB 100/22,) sieht eine Teilungsversteigerung der Ehegattenimmobilie in der Trennungszeit nicht generell als unzulässig an. Es kommt dabei auf die Abwägung der beiderseitigen Interessen an.

Was hatte der BGH zu entscheiden?

Im Streit stand die Zulässigkeit der Teilungsversteigerung einer im jeweils hälftigen Miteigentum der Ehegatten stehenden Immobilie während der Trennungszeit und vor Ausspruch der rechtskräftigen Scheidung. Nach dem Auszug des Ehemannes wohnte die Ehefrau mit den beiden gemeinsamen, teils minderjährigen Kindern weiter in der Ehewohnung, die sich in einem Mehrfamilienhaus befand, welches die Eheleute gemeinsam erworben hatten. Zudem besaßen sie ein Ferienhaus am Mittelmeer. Zur Finanzierung des Immobilienerwerbs nahmen die Eheleute einen Kredit auf. Der Ehemann beantragte die Teilungsversteigerung der Ehewohnung in der Trennungszeit. Die Ehefrau erhob dagegen einen Drittwiderspruchsantrag. Beide hatten einen Scheidungsantrag gestellt.

Streitig war damit zwischen den Beteiligten, ob der Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe und der bis zur Rechtskraft der Scheidung fortbestehende Charakter der ehelichen Immobilie als Ehewohnung (§ 1361b BGB) sowie das Rücksichtnahmegebot aus § 1353 Abs. 1 BGB einer Teilungsversteigerung in der Trennungszeit entgegenstehen.

Reichweite des Schutzes der Ehewohnung in der Trennungsphase

Der BGH sieht die schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen Ehegatten durch ein Schrankensystem aus materiell-rechtlichen Einwendungen nach §§ 1365, 1353 Abs. 1 Satz 2, 242 BGB, die im Drittwiderspruchsverfahren geltend zu machen sind und vollstreckungsschützenden Vorschriften im Teilungsversteigerungsverfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG, § 765 a ZPO gewahrt.

Nach § 180 Abs. 4 ZVG kann durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 das Verfahren auf insgesamt bis zu fünf Jahre einstweilen eingestellt werden. § 1361b BGB beinhaltet kein den Aufhebungsanspruch aus § 749 BGB behinderndes Recht. § 749 Abs. 1 BGB gewährt jedem Teilhaber einer Gemeinschaft nach Bruchteilen das Recht, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Der Miteigentümer-Ehegatte, der mit der Versteigerung nicht einverstanden ist, kann seine Rechte oder Einwendungen in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 771 ZPO  im Wege eines („unechten“) Drittwiderspruchsantrags geltend machen. Da die Eheleute weiteren Grundbesitz hatten, lag kein Fall des § 1365 Abs. 1 BGB vor.

§ 1353 Abs. 1 BGB verlangt indes eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen.

Praxistipp:

Die Entscheidung des BGH ist für Teilungsversteigerungsverfahren bei langer Trennungszeit maßgeblich, solange die Ehescheidung noch nicht erfolgt ist. Der BGH zeigt Entscheidungskriterien auf, die für die erforderliche Abwägung der Interessen der Eheleute an der Auflösung der Gemeinschaft oder dem Beibehalten der Ehewohnung heranzuziehen sind.

Befinden Sie sich gegenwärtig in der Situation, Miteigentumsverhältnisse aufzuheben, sei es wegen Trennung, Ehescheidung oder anderen Gründen, finden Sie bei uns rechtliche Unterstützung. Sie können uns dazu gern kontaktieren.

Stand: 15.02.2023

Ansprechpartner:

Sylvia Sinning-Daeche (Rechtsanwältin)

Kontaktdaten:

kontakt@stoelzel-gbr.de

+49 (0)351 486 70 70

Mandanteninformation Januar/Februar 2023

In der ersten Mandanteninformation diesen Jahres geht es insbesondere um folgende Themen:

  • Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie
  • Anpassung von Gewerbesteuervorauszahlungen
  • Vorsteueraufteilung: gemischt genutzte Gebäude
  • Dienstwagenüberlassung an Arbeitnehmer
  • Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie
  • Midijobgrenze steigt erneut
  • Fristverlängerung bei der Grundsteuererklärung
  • Steuerliche Entlastungen und Kindergelderhöhung
  • Wohnungsbesichtigung durch Steuerfahnder

 

Mandanteninformation Januar-Februar 2023

Mandanteninformation November/Dezember 2022

In der sechsten Mandanteninformation diesen Jahres geht es insbesondere um folgende Themen:

  • Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie
  • Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld
  • Zuschuss für Ladestationen in Unternehmen
  • Berichtigung eines zu niedrig festgestellten steuerlichen Einlagekontos wegen offenbar Unrichtigkeit
  • Kostendeckelung bei geleastem Kfz mit Leasingsonderzahlung
  • Steuerliche Entlastung und Kindergelderhöhung
  • Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge
Mandanteninformation November-Dezember 2022

Neuer Mindestlohn ab Oktober 2022

Ab dem 01.10.2022 wird der gesetzliche Mindestlohn durch das Mindestlohnerhöhungsgesetz auf EUR 12,00 brutto pro Stunde angehoben. Die unabhängige Mindestlohnkommission soll erst wieder über eine etwaige Erhöhung ab dem 01.01.2024 entscheiden.

Was sich mit der Erhöhung des Mindestlohns noch ändert:

Anhebung der Höchstgrenze für Minijobs auf EUR 520,00 monatlich

Die Entgeltgrenze für Minijobs wird ebenfalls erhöht. Damit können Minijobber ab dem 01.10.2022 nicht mehr nur EUR 450,00 monatlich verdienen, sondern EUR 520,00 monatlich. Wöchentlich ist dann bei einem Mindestlohn von EUR 12,00 brutto pro Stunde eine Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden möglich.

Anhebung der Höchstgrenze bei Midijobs auf EUR 1.600,00 brutto monatlich

Gleichzeitig ändert sich auch die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich, dem sogenannten Midijob. Beim Midijob zahlen Arbeitnehmer geringere Sozialversicherungsabgaben und werden somit entlastet. Statt wie bisher EUR 1.300,00 brutto können Beschäftigte ab dem 01.10.2022 EUR 1.600,00 brutto verdienen. Beschäftigte mit einer Vergütung innerhalb des Übergangsbereichs sollen außerdem noch weiter entlastet werden. Dazu wurde der sogenannte „Belastungssprung“ bei den von den Arbeitnehmern abzuführenden Sozialversicherungsbeiträgen vom Mini- zum Midijob verringert. Erreicht werden soll damit, dass mehr Beschäftigte in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis wechseln.

Im Gegenzug erhöht sich allerdings der Sozialversicherungsbeitrag für den Arbeitgeber, sodass die Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes weiterhin gleichbleibt.

Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn

Die bisher geltenden Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn bleiben auch nach dem 01.10.2022 weiterhin bestehen. Dies betrifft beispielsweise Auszubildende, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie ehrenamtlich Tätige.

Praxistipp: Arbeitgeber sollten bereits jetzt prüfen, ob der Mindestlohn bei ihren Beschäftigten eingehalten wird. Denn gegebenenfalls sind neben der Anpassung der Stundenvergütung auch noch weitere Änderungen im Arbeitsvertrag notwendig, insbesondere im Hinblick auf das neue Nachweisgesetz.

Stand 22.09.2022

Kontaktdaten:

kontakt@stoelzel-gbr.de

+49 (0)351 486 70 70