mit diesem Schreiben wollen wir Sie über die wichtigsten Sachverhalte informieren, die sich aus der Senkung der Umsatzsteuersätze ergeben. Wir haben dieses Schreiben bewusst kurz und umgangssprachlich gehalten, damit Sie sehr schnell einen Überblick erhalten. Als Anlage zu diesem Schreiben fügen wir eine erweiterte und damit umfangreichere Fassung bei.
1. Stichtag für die Berechnung der Umsatzsteuer
Entscheidend ist in der Regel, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht ist. Der Umsatzsteuersatz, der zu diesem Zeitpunkt gilt, ist anzuwenden.
2. Leistungen, die über einen längeren Zeitraum andauern
Auf Leistungen, z.B. Handwerkerleistungen, die in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 beendet werden, sind grundsätzlich die neuen Umsatzsteuersätze anzuwenden.
3. Bereits bestellte, aber nach dem Stichtag gelieferte Waren
Beim Kauf von Waren ist entscheidend, wann Sie diese erhalten. Erfolgt die Lieferung in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020, sind die neuen Umsatzsteuersätze anzuwenden. Allerdings folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass Sie einen geringeren Kaufpreis zu bezahlen haben oder einfordern dürfen. Dies ist vom Vertrag und der darin mit dem Verkäufer bzw. Käufer getroffenen Vereinbarung abhängig.
4. Laufende Verträge
Bei laufenden Verträgen, wie bspw. Strom, Gas, Wärme oder Wasser ist in der Regel entscheidend, wann die Ablesung erfolgt. Der dann geltende Umsatzsteuersatz ist für den gesamten Abrechnungszeitraum anzuwenden. Die Versorgungsunternehmen können aber auch Zeiträume vor dem 01.07.2020 und Zeiträume im zweiten Halbjahr getrennt abrechnen. Für Zeiträume vor dem 01.07.2020 gilt dann der alte Umsatzsteuersatz, für Zeiten im zweiten Halbjahr der neue Umsatzsteuersatz.
Beim Telefon ist das Ende des Rechnungszeitraums entscheidend. Wird das Telefon beispielsweise vom 15.06.2020 bis zum 14.07.2020 abgerechnet, gilt der neue Umsatzsteuersatz von 16%.
5. Umschreiben von Dauerverträgen
Gibt der Unternehmer die Umsatzsteuersenkung an Kunden weiter, genügt es, in einem weiteren Dokument die neuen Angaben unter Bezugnahme auf den Vertrag schriftlich festzuhalten.
6. Anzahlungen
Entscheidend ist grundsätzlich, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht ist. Ob eine Anzahlung erfolgt ist, ist für die Höhe der Umsatzsteuer nicht entscheidend.
7. Bestellungen im EU-Ausland
Für Bestellungen bei Unternehmen innerhalb der EU gelten die gleichen Regelungen wie bei Bestellungen im Inland.
8. Zu hoher Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette
Wird für eine nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.08.2020 erbrachte Leistung 19% Umsatzsteuer anstatt 16% Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen und wird diese Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlt, braucht die Rechnung nicht berichtigt zu werden
Aus einer solchen (falsch ausgestellten) Rechnung darf auch die Vorsteuer gezogen werden.
Wir glauben, dass wir mit diesen 8 Punkten eine Vielzahl der problematischen Fälle abgedeckt haben, stehen Ihnen für Ihre Fragen gerne zur Verfügung. Wir freuen uns, wenn wir Ihnen weiterhelfen dürfen.
Anlage zum Mandantenschreiben
Erweiterte Stellungnahme zu den Problemkreisen, die sich aus der Senkung der Umsatzsteuersätze ergeben.
Durch das am 29.06.2020 verabschiedete Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) wurden die Umsatzsteuersätze auf 16% und 5% gesenkt. Dazu hat das Bundesfinanzministerium ein sog. BMF-Schreiben (vom 30.06.2020, Az.: III C 2 – S 7030 / 20 / 10009) erlassen.
1. Die neuen Umsatzsteuersätze
Ab dem 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 beträgt die Umsatzsteuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16% der Bemessungsgrundlage. Ferner beträgt die ermäßigte Umsatzsteuer für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 anstatt 7% nur noch 5% (§ 28 Abs. 1 und 2 UStG).
2. Grundsatz
Maßgebend für die Anwendung der neuen Umsatzsteuersätze ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Damit kommt es weder auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung, noch auf den Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung oder Rechnungserstellung an (BMF-Schreiben vom 30.06.2020, Rn. 4).
Dies gilt auch für Teilleistungen, wobei es bei Teilleistungen nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf ankommt, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden.
3. Werklieferungen und Werkleistungen
Entsprechend dem unter Ziff. 2. dargestellten Grundsatz, dass der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem die Leistung ausgeführt wird, gilt für Werkleistungen und Werklieferungen, die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 ausgeführt werden, der Umsatzsteuersatz von 16 % oder 5% (BMF-Schreiben vom 30.06.2020, Rn. 20).
Können Werklieferungen und Werkleistungen in Teilleistungen erbracht werden, gilt, dass für vor dem 30.06.2020 erbrachte Teilleistungen die Umsatzsteuersätze von 19% und 7% gelten. Für Teilleistungen, die ab dem 01.07.2020 erbracht werden, sind die befristet geltenden Umsatzsteuersätze von 16% und 5% anzuwenden (BMF-Schreiben vom 30.06.2020 Rn. 21).
Vor dem 01.07.2020 erbrachte Teilleistungen liegen vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln.
- Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, vor dem 01.07.2020 abgenommen worden sein; ist er Teil einer Werkleistung, muss er vor dem 01.07.2020 vollendet oder beendet worden sein.
- Vor dem 01.07.2020 muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind. Sind für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung zunächst keine Teilentgelte gesondert vereinbart worden, muss die vertragliche Vereinbarung vor dem 01.07.2020 entsprechend geändert werden.
- Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden.
Praxishinweis:
Aus dem Werkvertrag muss mithin hervorgehen, dass für Teile der Gesamtleistung ein gesondertes Entgelt vereinbart wurde. Danach können für Einzelpositionen Teilleistungen abgerechnet werden, wenn der Werkvertrag ein Leistungsverzeichnis, eine Leistungsbeschreibung, Mengen und Preise enthält.
Enthält der Werkvertrag lediglich eine Vereinbarung über zu zahlende Abschlagszahlungen, können Teilleistungen nicht abgerechnet werden. Das gleiche gilt, wenn lediglich ein Festpreis für ein Gesamtwerk vereinbart wurde. Dann können mit steuerlicher Wirkung Teilleistungen nur anerkannt werden, wenn in der geänderten Vereinbarung der Gesamtpreis in mit Preisen versehenen Einzelpositionen aufgeteilt wird.
4. Dauerleistungen
Auch bei Dauerleistungen gilt der Grundsatz, dass die Umsatzsteuersätze gelten, die im Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten.
Auf Dauerleistungen, die vor dem 01.07.2020 erbracht werden sind die bisherigen 19 bzw. 7%igen Steuersätze anzuwenden. Für Dauerleistungen, die nach dem 30.06.2020 erbracht werden, sind die befristet geltenden Umsatzsteuersätze von 16% und 5% maßgebend.
Für Nebenleistungen richtet sich die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes nach dem Zeitpunkt der Ausführung der Hauptleistung und zwar auch dann, wenn für die Nebenleistung ein anderer Abrechnungszeitraum als für die Hauptleistung vereinbart ist. Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, sind an die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 geltenden Umsatzsteuersätze anzupassen.
5. Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferung sowie die Abwasserbeseitigung
Gemäß dem allgemeinen Grundsatz (siehe Ziff. 2) wird der gesamte Abrechnungszeitraum mit den befristet geltenden Umsatzsteuersätzen von 16% und 5% besteuert, wenn der Ablesezeitraum nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 endet.
Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn die Leistung im Verhältnis der Tage vor und ab dem 01.07.2020 aufgeteilt werden, sofern der Ablesezeitpunkt in die Zeit nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 fällt.
Auf der anderen Seite soll auch nicht beanstandet werden, wenn Rechnungen über Abschlagszahlungen, die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 fällig werden, nicht berichtigt werden, sofern dementsprechend Umsatzsteuer in Höhe von 19% und 7% abgeführt und erst in der Endabrechnung berichtigt wird.
Dementsprechend wird es aus Billigkeitsgründen nicht zu beanstanden sein, wenn vorsteuerabzugsberechtigte Kunden aus den Abschlagsrechnungen einen Vorsteuerabzug auf der Grundlage von 19% und 7% geltend machen und der Vorsteuerabzug für die gesamte Leistung erst auf der Grundlage der vorstehenden Endabrechnung korrigiert wird.
6. Umsatzbesteuerung und Vorsteuerabzug bei der Abrechnung von Teilentgelten
Für Vorauszahlungs- oder Abschlagsrechnungen, die vor dem 01.07.2020 gelegt und bezahlt werden, die Leistung aber nach dem 30.06.2020 ausgeführt wird, sind die neuen befristet geltenden Umsatzsteuersätze anzuwenden.
Wird eine Vorauszahlungs- oder Abschlagsrechnung mit 19% oder 7% vor dem 01.07.2020 erstellt und bezahlt, die Leistung aber nach dem 30.06.2020 ausgeführt, ist der Leistungsempfänger berechtigt, die in der jeweiligen Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, wenn er die Rechnung erhalten und bezahlt hat. Einer Berichtigung des Steuerausweises in diesen (Anzahlungs-) Rechnungen bedarf es nicht, wenn in einer Endrechnung die Umsatzsteuer für die gesamte Leistung oder Teilleistung mit den ab 01.07.2020 geltenden Umsatzsteuersätzen von 16% bzw. 5% ausgewiesen wird.
7. Umsatzbesteuerung und Vorsteuerabzug bei der Erteilung von Vorausrechnungen für nach dem 30.06.2020 ausgeführten Leistungen
7.1 Keine Entgeltsvereinnahmung vor dem 01.07.2020
Legt der Unternehmer für Leistungen, die er nach dem 30.06.2020 ausführt vor dem 01.07.2020 Rechnung, gelten die neuen befristeten Umsatzsteuersätze von 16% und 5%.
Die Steuer entsteht bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistung erbracht wird (§13 Abs. 1 Nr. 1 a UStG).
Der Leistungsempfänger kann die ausgewiesene Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum als Vorsteuer abziehen, in dem die Leistung oder Teilleistung an ihn ausgeführt wird.
7.2 Entgeltsvereinnahmung vor dem 01.07.2020
Legt der Unternehmer für Leistungen, die er nach dem 30.06.2020 ausführt, vor dem 01.07.2020 Rechnung und vereinnahmt er das gesamte in Rechnung gestellte Entgelt, sind die alten Steuersätze von 19% bzw. 7% anzuwenden.
Es bestehen keine Bedenken dagegen, wenn der Unternehmer im Voranmeldungszeitraum der Entgeltsvereinnahmung nur die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 geltenden Umsatzsteuersätzen von 16% bzw. 5% berechnet und abführt.
8. Abrechnung von Leistungen und Teilleistungen im Rahmen der Istversteuerung von Anzahlungen
Hat der Unternehmer für eine nach dem 30.06.2020 ausgeführte Leistung oder Teilleistung vor dem 01.07.2020 Teilentgelte vereinnahmt, ist bei der Erteilung der Endrechnung zu berücksichtigen, dass die Besteuerung nach den nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 befristet geltenden Umsatzsteuersätzen von 16% bzw. 5% vorzunehmen ist. Bereits mit 19% oder 7% besteuerte Anzahlungen zu nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Umsätzen sind zu korrigieren.
9. Steuerausweis bei langfristigen Verträgen
Bei Verträgen, die vor dem 01.07.2020 abgeschlossen wurden, sind Rechnungen über Leistungen, die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 ausgeführt werden, mit den befristet geltenden Umsatzsteuersätzen von 16% und 5% zu erteilen.
10. Änderungen der Bemessungsgrundlage
Entgeltsminderungen oder -erhöhungen sind mit dem Steuersatz zu berichtigen, mit dem die Leistung besteuert wurde. Dies gilt sowohl im Fall der Besteuerung nach vereinnahmten als auch vereinbarten Entgelten.
Erstattet der Unternehmer die von ihm ausgegebenen Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheine in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.08.2020, ist die Umsatzsteuer mit den bis zum 30.06.2020 geltenden Umsatzsteuersätzen von 19% zu berichtigen. Bei der Erstattung von Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen nach dem 31.08.2020 und vor dem 01.01.2021 ist die Umsatzsteuer mit dem ab 01.07.2020 geltenden allgemeinen Umsatzsteuersatz von 16% bzw. 5% zu berichtigen. Für Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, gilt diese Vereinfachung entsprechend.
11. Gaststätten
Durch das (erste) Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2020 wurde in § 12 Abs. 2 UStG eine neue Nr. 15 eingefügt, die besagt, dass für „die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachten Restaurants – und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.“ der ermäßigte Steuersatz gilt.
Sonach beträgt die Steuer auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 nur noch 5%.
12. Pfand
Erstattet der Unternehmer Pfandbeträge in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 30.09.2020, ist die Umsatzsteuer, soweit die zugrundeliegenden Umsätze dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, nach dem bis zum 30.06.2020 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19% zu berichtigen. Bei der Erstattung von Pfandbeträgen nach dem 30.09.2020 ist die Umsatzsteuer nach dem ab 01.07.2020 geltenden allgemeinen Steuersatz von 16% zu berichtigen. Bei dem Dreimonatszeitraum wird davon ausgegangen, dass der Bestand an Warenumschließungen sich viermal jährlich umschlägt. Bei kürzeren oder längeren Umschlagzeiträumen ist der Zeitraum, in dem die Entgeltminderungen noch mit dem Steuersatz von 19% zu berücksichtigen sind, entsprechend zu kürzen oder zu verlängern.