Anpassung des Mindestlohns ab 2024

Laut einer Pressemitteilung der Bundesregierung hat das Kabinett am 15.11.2023 die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen.

Höhe des Mindestlohns

Ab dem 01.01.2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 EUR je Zeitstunde. Am 01.01.2025 wird der Mindestlohn sodann nochmals um weitere 41 Cent auf 12,82 EUR erhöht. Die Bundesregierung kommt damit einem Vorschlag der Mindestlohnkommission vom Juni dieses Jahres nach.

Weitere Änderungen im Mindestlohnbereich sind nicht angedacht. So gibt es auch künftig Arbeitgeberleistungen, die nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, z.B.

  • Trinkgelder
  • Nachtzuschläge
  • Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Aufwandsentschädigungen und Überlassung von Kleidung und Materialien
  • Sachbezüge, wie Dienstwagen, Telefon, Essen etc.

Anpassung der Minijob- und Midijobgrenzen

Seit Oktober 2022 werden die Entgeltgrenzen für Minijobs und im Übergangsbereich (sog. Midijobs) dynamisch angepasst und orientieren sich an der Höhe des Mindestlohns. Daher wirkt sich die Mindestlohnerhöhung auch auf Minijob- und Midijobgrenzen aus.

Ab dem 01.01.2024 gelten somit folgende Geringfügigkeitsgrenzen:

• für den Minijob: 538,00 EUR

• für den Midijob: zwischen 538,01 EUR und 2.000,00 EUR

Praxistipp:

Prüfen Sie rechtzeitig Ihre Verträge auf Mindestlohnkonformität und beachten Sie dabei insbesondere die Beträge, die nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen.

Stand: 20.11.2023

Ansprechpartner:

Sabine Stölzel (Rechtsanwältin)

Kontaktdaten:

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Veröffentlicht in Arbeitsrecht, Sozialversicherung.