Rechtsirrtümer zum Karneval

Arbeitsfrei an Karneval?

Zum Leid aller Jecken sind weder Weiberfastnacht noch Rosenmontag oder Faschingsdiensttag gesetzliche Feiertage. Das gilt auch für Köln und Mainz. Der Arbeitgeber entscheidet, ob er seinen Arbeitnehmer*innen am Rosenmontag freigibt oder nicht (ArbG Köln, Urteil vom 07.10.2009, Az.: 2 Ca 6269/09).

Verkleidung am Arbeitsplatz?

Vor allem in den Karnevalshochburgen gehört es dazu, in der fünften Jahreszeit verkleidet zur Arbeit zu erscheinen. Ein Recht auf Verkleidung gibt es aber nicht. Das BAG hat zur Bekleidung am Arbeitsplatz festgelegt, dass ein Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmer*innen mit Außenkontakt erwarten kann, sich dem Charakter des Handelsgeschäfts und dessen Kundenstamm branchenüblich zu kleiden (BAG, Beschluss vom 30.01.2019, Az.: 10 AZR 299/18). Muss keine gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung getragen werden und ist auch der Chef mit der Verkleidung einverstanden, steht dem Spaß aber nichts entgegen.

Alkohol am Arbeitsplatz?

Ob und wie viel Alkohol am Arbeitsplatz getrunken werden darf, entscheidet der Arbeitgeber. Es handelt sich dabei um eine Frage der Ordnung im Betrieb (BAG, Beschluss vom 13.02.1990, Az.: 1 ABR 11/89). Neben dem Sicherheitsaspekt sind Arbeitnehmer*innen auch dazu verpflichtet, einen arbeitsfähigen Zustand aufrecht zu erhalten und ihre Leistungsfähigkeit nicht durch das Trinken von Alkohol zu beeinträchtigen. An Karneval besteht dazu keine Ausnahme.

Schmerzensgeld wegen Kamelle?

Eher unwahrscheinlich ist ein Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn bei Karnevalszügen Blumen und Süßigkeiten geworfen werden. In der Vergangenheit haben insbesondere in der Karnevalshochburg Köln Richter entsprechende Klagen abgewiesen. Das Werfen von kleineren Gegenständen sei eine langjährige Tradition, werde allgemein begrüßt und mache für viele Zuschauer einen ganz wesentlichen Teil des Vergnügens an der Teilnahme aus. Zudem wisse jeder, der sich am Straßenrand in unmittelbarer Nähe zu den Umzugswagen aufhält, dass die Gefahr besteht, leichte Verletzungen zu erleiden (AG Köln, Urteil vom 07.01.2011, Az.: 123 C 254/10).

Krawatte ab am Altweiberfasching?

An Altweiberfasching ist es ratsam, keine oder nur eine entbehrliche Krawatte zu tragen. Denn es ist gängiger Brauch, den männlichen Kollegen oder Vorgesetzten am Altweiberfasching die Krawatte abzuschneiden. Dabei handelt es sich aber grundsätzlich um eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Das Amtsgericht Essen hat festgestellt, dass das ungewollte Abschneiden auch zu einer Schadensersatzpflicht führen kann (AG Essen, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 20 C 691/87). Die meisten Narren werden aber den Spaß verstehen und mit Humor statt mit einer Klage darauf reagieren.

Stand: 17.02.2023

Kontaktdaten:

kontakt@stoelzel-gbr.de

+49 (0)351 486 70 70

Veröffentlicht in Arbeitsrecht, Fach-News, Sonstiges.