Inflationsausgleichsprämie: bis zu EUR 3.000 steuerfrei

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten seit dem 26.10.2022 bis zu EUR 3.000,00 steuer- und sozialversicherungsfrei als sog. Inflationsausgleichsprämie gewähren.

Voraussetzungen der Inflationsausgleichsprämie:

Die Inflationsausgleichsprämie kann unter folgenden Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden:

  • Die Auszahlung erfolgt im Begünstigungszeitraum, der vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 zeitlich befristet ist.
  • Im vorgenannten Begünstigungszeitraum sind Inflationsausgleichsprämien in Form von steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschüsse und/oder Sachbezügen von Arbeitgebern an ihre Beschäftigten jeweils in Höhe von maximal EUR 3.000,00 möglich.
  • Die Gewährung kann auch in mehreren Teilbeträgen erfolgen.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
  • Bei Gewährung der Prämie muss der Arbeitgeber deutlich machen, dass die Leistung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Dies kann z.B. durch einen Hinweis auf der Lohnabrechnung oder dem Überweisungsträger erfolgen.
  • Die Inflationsausgleichsprämie ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen anzurechnen.

Haben Beschäftigte einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie?

Nein. Wie schon die Corona-Prämie ist die Inflationsausgleichsprämie eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers. Arbeitgeber können damit Leistungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen an ihre Beschäftigten gewähren. Verpflichtet sind sie hierzu aber nicht.

Wie auch bei anderen Sonderzahlungen des Arbeitgebers ist bei der Inflationsausgleichsprämie jedoch der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Werden also Beschäftigte von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgenommen, muss hierfür ein sachlicher Grund vorliegen. Diesen sollten Sie immer dokumentieren und zu den Lohnunterlagen nehmen. Besteht ein Betriebsrat hat dieser ggf. ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Verteilung.

Rechtliche Grundlage der Inflationsausgleichsprämie

Grundlage der Inflationsausgleichsprämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“, das Teil des dritten Entlastungspakets vom 03.09.2022 ist. Die Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt erfolgte am 25.10.2022.

Durch dieses Gesetz wurde § 3 Nr. 11c in das Einkommensteuergesetz neu eingefügt, der nun die Regelung zur Zahlung der Inflationsausgleichsprämie erhält. Das Gesetz selbst tritt rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft, die Inflationsausgleichsprämie darf jedoch erst ab dem 26.10.2022 gewährt werden.

Stand: 27.10.2022

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Corona-Prämien sind nicht pfändbar

 

Auch außerhalb des Pflegebereichs zahlen Arbeitgeber ihren Beschäftigten zum Ausgleich für Belastungen durch die Corona-Pandemie Prämien.

Ob diese Prämien bei Insolvenz des Arbeitnehmers gepfändet werden können oder nicht, war bislang streitig. Nun hat sich das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.08.2022 (Az.: 8 AZR 14/22) dazu geäußert.

 

Gaststättenbetreiber zahlt Corona-Prämie an Küchenhilfe

Ausgangspunkt war eine Corona-Prämie in Höhe von EUR 400,00, die ein Gaststättenbetreiber im September 2020 an seine Küchenhilfe gezahlt hat. Über das Vermögen der Arbeitnehmerin wurde bereits im Jahr 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet und eine Insolvenzverwalterin bestellt. Aus Sicht der Insolvenzverwalterin ergab sich durch die gezahlte Corona-Prämie für den Monat September 2020 ein pfändbarer Betrag in Höhe von EUR 182,99 netto, den die Insolvenzverwalterin herausforderte. Denn nach Ansicht der Insolvenzverwalterin bestehe für eine solche Sonderzahlung wie hier keine Regelung über eine Unpfändbarkeit. Der Gesetzgeber habe insoweit lediglich bestimmt, dass die Zahlung bis zu einer Höhe von EUR 1.500,00 steuer- und abgabenfrei sei. Die vom Beklagten gezahlte Corona-Prämie sei auch keine, nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbare Erschwerniszulage.

Corona-Prämie dient als Kompensation der Erschwernis

Das Bundesarbeitsgericht sieht das – wie bereits die Vorinstanzen – anders. Nach der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts hat die Insolvenzverwalterin keinen Anspruch auf Zahlung des von ihr geforderten Betrags. Denn der Gaststättenbetreiber beabsichtigte, mit der gezahlten Corona-Prämie ein für die Arbeitnehmerin bei der Arbeitsleistung tatsächlich gegebenes Erschwernis zu kompensieren. Die Corona-Prämie gehört damit gem. § 850a Nr. 3 ZPO nicht zum pfändbaren Einkommen, solange sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt.

Verfahrensgang:

BAG, Urteil vom 25.08.2022, Az.: 8 AZR 14/22
LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.11.2021, Az.: 6 Sa 216/21
ArbG Braunschweig, Urteil vom 10.03.2021, Az.: 4 Ca 515/20

Stand: 21.09.2022

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