Inflationsausgleichsprämie: bis zu EUR 3.000 steuerfrei

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten seit dem 26.10.2022 bis zu EUR 3.000,00 steuer- und sozialversicherungsfrei als sog. Inflationsausgleichsprämie gewähren.

Voraussetzungen der Inflationsausgleichsprämie:

Die Inflationsausgleichsprämie kann unter folgenden Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden:

  • Die Auszahlung erfolgt im Begünstigungszeitraum, der vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 zeitlich befristet ist.
  • Im vorgenannten Begünstigungszeitraum sind Inflationsausgleichsprämien in Form von steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschüsse und/oder Sachbezügen von Arbeitgebern an ihre Beschäftigten jeweils in Höhe von maximal EUR 3.000,00 möglich.
  • Die Gewährung kann auch in mehreren Teilbeträgen erfolgen.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
  • Bei Gewährung der Prämie muss der Arbeitgeber deutlich machen, dass die Leistung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Dies kann z.B. durch einen Hinweis auf der Lohnabrechnung oder dem Überweisungsträger erfolgen.
  • Die Inflationsausgleichsprämie ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen anzurechnen.

Haben Beschäftigte einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie?

Nein. Wie schon die Corona-Prämie ist die Inflationsausgleichsprämie eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers. Arbeitgeber können damit Leistungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen an ihre Beschäftigten gewähren. Verpflichtet sind sie hierzu aber nicht.

Wie auch bei anderen Sonderzahlungen des Arbeitgebers ist bei der Inflationsausgleichsprämie jedoch der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Werden also Beschäftigte von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgenommen, muss hierfür ein sachlicher Grund vorliegen. Diesen sollten Sie immer dokumentieren und zu den Lohnunterlagen nehmen. Besteht ein Betriebsrat hat dieser ggf. ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Verteilung.

Rechtliche Grundlage der Inflationsausgleichsprämie

Grundlage der Inflationsausgleichsprämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“, das Teil des dritten Entlastungspakets vom 03.09.2022 ist. Die Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt erfolgte am 25.10.2022.

Durch dieses Gesetz wurde § 3 Nr. 11c in das Einkommensteuergesetz neu eingefügt, der nun die Regelung zur Zahlung der Inflationsausgleichsprämie erhält. Das Gesetz selbst tritt rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft, die Inflationsausgleichsprämie darf jedoch erst ab dem 26.10.2022 gewährt werden.

Stand: 27.10.2022

Kontaktdaten:

kontakt@stoelzel-gbr.de

+49 (0)351 486 70 70

Veröffentlicht in Arbeitsrecht, Fach-News, Steuerrecht, Vergütung.