Corona-Prämien sind nicht pfändbar

 

Auch außerhalb des Pflegebereichs zahlen Arbeitgeber ihren Beschäftigten zum Ausgleich für Belastungen durch die Corona-Pandemie Prämien.

Ob diese Prämien bei Insolvenz des Arbeitnehmers gepfändet werden können oder nicht, war bislang streitig. Nun hat sich das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.08.2022 (Az.: 8 AZR 14/22) dazu geäußert.

 

Gaststättenbetreiber zahlt Corona-Prämie an Küchenhilfe

Ausgangspunkt war eine Corona-Prämie in Höhe von EUR 400,00, die ein Gaststättenbetreiber im September 2020 an seine Küchenhilfe gezahlt hat. Über das Vermögen der Arbeitnehmerin wurde bereits im Jahr 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet und eine Insolvenzverwalterin bestellt. Aus Sicht der Insolvenzverwalterin ergab sich durch die gezahlte Corona-Prämie für den Monat September 2020 ein pfändbarer Betrag in Höhe von EUR 182,99 netto, den die Insolvenzverwalterin herausforderte. Denn nach Ansicht der Insolvenzverwalterin bestehe für eine solche Sonderzahlung wie hier keine Regelung über eine Unpfändbarkeit. Der Gesetzgeber habe insoweit lediglich bestimmt, dass die Zahlung bis zu einer Höhe von EUR 1.500,00 steuer- und abgabenfrei sei. Die vom Beklagten gezahlte Corona-Prämie sei auch keine, nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbare Erschwerniszulage.

Corona-Prämie dient als Kompensation der Erschwernis

Das Bundesarbeitsgericht sieht das – wie bereits die Vorinstanzen – anders. Nach der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts hat die Insolvenzverwalterin keinen Anspruch auf Zahlung des von ihr geforderten Betrags. Denn der Gaststättenbetreiber beabsichtigte, mit der gezahlten Corona-Prämie ein für die Arbeitnehmerin bei der Arbeitsleistung tatsächlich gegebenes Erschwernis zu kompensieren. Die Corona-Prämie gehört damit gem. § 850a Nr. 3 ZPO nicht zum pfändbaren Einkommen, solange sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt.

Verfahrensgang:

BAG, Urteil vom 25.08.2022, Az.: 8 AZR 14/22
LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.11.2021, Az.: 6 Sa 216/21
ArbG Braunschweig, Urteil vom 10.03.2021, Az.: 4 Ca 515/20

Stand: 21.09.2022

Ansprechpartner:

Sabine Stölzel (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht)

Melanie Wilhelm (LL.M., Rechtsanwältin)

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