Empfangspflicht für elektronische Rechnungen ab dem 01.01.2025

Ab dem 01.01.2025 muss jeder Unternehmer in der Lage sein, elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) zu empfangen und zu verarbeiten.

Einführung der Empfangspflicht für elektronische Rechnungen

Ab dem 01.01.2025 wird es für jeden Unternehmer verpflichtend, im B2B-Bereich, also in der Geschäftsbeziehung zu anderen Unternehmern, E-Rechnungen im innerstaatlichen Geschäftsverkehr empfangen zu können.

Dabei handelt es sich bei einer E-Rechnung nicht um eine Bilddatei – beispielsweise im klassischen pdf-Format –, sondern um einen strukturierten, maschinenlesbaren Datensatz, mit welchem die Rechnungsinformationen elektronisch übermittelt werden (analog zu § 2 ERechV). Die Europäische Norm für elektronische Rechnungsstellung (EN 16931) gibt Standards für das Format der Rechnungen vor. Derzeit werden sog. XRechnungen bei öffentlichen Auftraggebern verlangt, deren Standards auf der Webseite der Koordinierungsstelle für IT Standards (KoSIT) näher beschrieben sind. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich darauf verständigt, dass sowohl eine Rechnung nach dem XStandard als auch nach dem ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 ein der EU-Norm entsprechendes strukturiertes elektronisches Format aufweisen, welches die neuen umsatzsteuerlichen Anforderungen für eine elektronische Rechnung erfüllt (BMF – III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007, nwb-Datenbank).

Umsetzung der Empfangspflicht für elektronische Rechnungen

Unabhängig davon, ob es sich um ein großes Unternehmen oder eine unternehmerische Tätigkeit im Nebengewerbe handelt, muss jeder Unternehmer ab dem 01.01.2025 zum Empfang und der Verarbeitung von elektronischen Rechnungen bereit sein.

Dazu sollte im ersten Schritt eine E-Mail-Adresse eingerichtet werden, auf welcher diese Rechnungen empfangen werden können. Weiterhin ist zu prüfen, wie eine empfangene E-Rechnung sodann verarbeitet werden kann. Hier gibt es derzeit bereits verschiedene Plattformen, die an entsprechenden Konzepten arbeiten. Auch unser Systempartner, die DATEV eG, hat angekündigt, entsprechende Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Wir werden an entsprechender Stelle darüber informieren.

Ausblick:

Ausgangspunkt ist die von der EU-Kommission geplante Einführung eines elektronischen Meldesystems zur Umsatzsteuer, welches aus den Daten der E-Rechnung gespeist werden soll. In Vorbereitung dessen ist zunächst ab dem 01.01.2025 die Bereitschaft zum Empfang elektronischer Rechnungen zwingend. Grundsätzlich gilt ab dem 01.01.2025 auch bereits eine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungslegung. Hier hat der Gesetzgeber allerdings Übergangsregelungen bis zum Jahr 2027 vorgesehen (Art. 23 Wachstumschancengesetz).

Stand: 23.05.2024

Ansprechpartner:

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