Kryptogewinne sind steuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof stellte explizit fest, dass auch mit Kryptowährungen erzielte Kursgewinne steuerpflichtig sind (Urteil vom 14.02.2023 – IX R 3/22). Es gilt die Spekulationsfrist von einem Jahr.

3,4 Millionen Euro Gewinn mit Bitcoin

Der Steuerpflichtige kaufte im Jahr 2014 für 22.585 EUR 24 Bitcoins. Er erzielte im Krypto-Boom des Jahres 2017 einen sagenhaften Gewinn von rund 3,4 Millionen Euro, nachdem er die im Jahr 2014 gekauften Bitcoin im Laufe des Jahres 2017 in zwei andere Kryptowährungen und wieder zurück in Bitcoin getauscht hatte. Dem Kläger wurde diese Tauschaktion zum Verhängnis: Das Finanzamt setzte 1,4 Millionen Euro Einkommensteuer fest, weil zwischen Kauf und Verkauf jeweils weniger als 1 Jahr lagen und die Transaktionen damit als private Spekulationsgeschäfte angesehen wurden. Dagegen klagte der Steuerpflichtige beim Finanzgericht. Das Finanzgericht teilte mit Urteil vom 25.11.2021 (Az.: 14 K 1178/20) die Auffassung des Finanzamts; der Kläger legte Revision ein.

Kryptowährungen sind „andere“ Wirtschaftsgüter

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Veräußerungsgewinne, welche ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch mit Kryptowährungen, wie beispielsweise Bitcoin, Ethereum und Monero, erzielt, der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterfallen. Der IX. Senat des Bundefinanzhofs (Urteil vom 14.02.2023, Az.: IX R 3/22) lehnte die Argumentation des Klägers, dass Kryptowährungen nichts Greifbares, nichts Tatsächliches und daher keine Wirtschaftsgüter seien, ausdrücklich ab. Nach Auffassung der Richter am obersten deutschen Finanzgericht gehören zu den „anderen Wirtschaftsgütern“, welche Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäftes im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG sein können, auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token.

Eine steuerlich relevante „Anschaffung“ liegt vor, sofern diese im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen eine andere virtuelle Währung erworben werden. Sie werden „veräußert“, wenn sie in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht werden.

Das am 14.02.2023 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofes (Az.: IX R 3/22) ist nun die erste höchstrichterliche Entscheidung zum Thema Kryptowährungen.

Verfahrensgang:

FG Köln, Urteil vom 25.11.2021, Az.: 14 K 1178/20

BFH, Urteil vom 14.02.2023, Az.: IX R 3/22

Stand: 13.03.2023

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Entgelt für Werbung auf dem Arbeitnehmerkennzeichen ist Arbeitslohn

Arbeitgeber aufgepasst! Wenn Sie Ihren Arbeitnehmern ein Entgelt für Werbung auf dem Kennzeichenhalter des privaten Pkw zahlen, ist das Arbeitslohn. Das hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 21.06.2022 (Az.: VI R 20/20)  entschieden.


Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde?

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall zahlte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein jährliches Entgelt in Höhe von EUR 255,00, wenn die Arbeitnehmer im Gegenzug an ihrem privaten Pkw einen Kennzeichenhalter mit Werbung des Arbeitgebers anbrachten. Dazu schlossen die Parteien einen als „Mietvertrag Werbefläche“ bezeichneten Vertrag. Die Verträge waren für die Dauer des Arbeitsverhältnisses befristet und konnten von jeder Partei mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden. Das Finanzamt forderte nach einer durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung Lohnsteuer für das Werbeentgelt, da es sich bei dem Entgelt um Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG handele.

Was hat der BFH entschieden?

Das Entgelt gehört laut Bundesfinanzhof (Beschluss vom 21.06.2022, Az.: VI R 20/20) zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG , denn das Entgelt ist durch das Dienstverhältnis veranlasst und der Mietvertrag ist kein Sonderrechtsverhältnis mit eigenem wirtschaftlichen Gehalt.

Wenn Entgelt für Werbung als Arbeitslohn gilt…

Begründet wird die Entscheidung damit, dass die Verträge keine Vorgaben zum werbewirksamen Einsatz der Fahrzeuge enthielten. Der Werbeeffekt war dementsprechend nicht ausschlaggebendes Kriterium für die Bemessung des Entgelts. Zudem wurden die Verträge ausschließlich mit Mitarbeitern getroffen und die Laufzeit der Werbeverträge an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses geknüpft. Hinzu kommt, dass das Entgelt in Höhe von EUR 255,00 offensichtlich an der in § 22 Nr. 3 EStG geregelten Freigrenze orientiert war. Diese liegt derzeit bei EUR 256,00.

Mit diesen Argumenten verneinte der Bundesfinanzhof (Beschluss vom 21.06.2022, Az.: VI 20/20) ein Sonderrechtsverhältnis mit eigenem wirtschaftlichen Gehalt.

Praxistipp:

Nicht jede Zahlung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer ist als Arbeitslohn zu beurteilen. Zu beachten ist aber, dass allein ein gesondert geschlossener Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zu einem eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt der Leistung führt. Um unerwartete Lohnsteuernachzahlungen zu vermeiden, sollte der Arbeitgeber daher bei jeder Zahlung an den Arbeitnehmer stets prüfen, ob die Zahlung Arbeitslohn darstellt.

Stand: 14.11.2022

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Grundsteuerreform – Feststellung neuer Grundstückswerte

Das Grundsteuer-Reformgesetz 2019

Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung im Grundsteuer-Reformgesetz 2019 müssen deutschlandweit ca. 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden. Vorausgegangen war die Forderung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Neuregelung, da der bislang von den Finanzämtern berechnete Wert der Grundstücke und Gebäude auf veralteten Zahlen beruhte.

Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen daher Eigentümerinnen und Eigentümer 2022 eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben.

Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 01.01.2022 zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltungen für die Neubewertung aller Grundstücke mehrere Jahre Zeit benötigen, werden die neuen Werte zur Berechnung der Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 herangezogen. Eine Länderöffnungsklausel ermöglicht den Bundesländern, statt des Bundesrechts eigene Länderlösungen zu beschließen und anzuwenden. Davon haben mehrere Bundesländer inzwischen bereits Gebrauch gemacht.

Was ist zu tun?

Jeder Eigentümer eines (privat genutzten, betrieblichen, landwirtschaftlichen und/oder forstwirtschaftlichen) Grundstückes ist unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet, am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Die Neubewertung kann über die im Portal „Mein Elster“ ab dem 01.07.2022 zur Verfügung stehenden elektronischen Formulare selbst vorgenommen werden. Dabei bitten wir zu beachten, dass die Finanzverwaltung für die Einreichung der Daten nur einen zeitlichen Korridor von Juli bis Oktober 2022 zulässt. Spätestens am 31.10.2022 müssen die Erklärungen dann beim Finanzamt eingereicht werden.

Stand: 08.06.2022

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Gesetzentwurf bzgl. Zinssenkung für Nachforderungen und Erstattungen

Auf die Nachzahlung und die Erstattung von Steuern fallen Zinsen an, wenn die jeweilige Zahlung nicht innerhalb eines Karenzzeitraumes von 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, für die die Steuer entrichtet wird, beglichen wird (§ 233a Abs. 1 und Abs. 2 AO). Dies betrifft die Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Im Folgenden sollen die derzeit geplanten gesetzlichen Neuerungen zur Änderung des Zinssatzes, die mitunter erhebliche finanzielle Auswirkungen haben können, zusammenfassend dargestellt werden.

Grafik Zinssenkung

Verfassungswidrigkeit des bisherigen Zinssatzes

Das Gesetz sah für diese Steuernachzahlungen und Steuererstattungen bislang einen Zinssatz von 6% pro Jahr vor (§ 238 Abs. 1 AO  i.V.m. § 233a AO ). Angesichts des weitaus geringeren Zinsniveaus auf dem Kapitalmarkt hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 08.07.2021 die gesetzlich vorgesehene Zinshöhe für verfassungswidrig erklärt und mit Geltung für den Verzinsungszeitraum ab dem 01.01.2019 eine neue gesetzliche Zinsregelung gefordert. Diese Neufassung des Gesetzes muss laut BVerfG bis zum 31.07.2022 verabschiedet sein.

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.03.2022

Nunmehr hat am 30.03.2022 die Bundesregierung einen Gesetzesvorschlag zur Neuregelung u.a. der §§ 233a, 238 AO hinsichtlich der Verzinsung von Steuernachzahlungen und –erstattungen vorgelegt, über den voraussichtlich Ende Juni im Bundestag und Anfang Juli im Bundesrat beschlossen werden soll.

Der neue Steuersatz soll rückwirkend zum 01.01.2019 nur noch 0,15% pro Monat und somit 1,8% pro Jahr betragen, anstatt bisher 0,5% pro Monat bzw. 6% pro Jahr. Die starke Verringerung des Zinssatzes kann nun dazu führen, dass eine ggf. vom Finanzamt bereits erhaltene hohe Verzinsung von Steuererstattungen teilweise wieder zurückzuzahlen ist.

In der Zukunft würde laut Vorschlag der Bundesregierung der Zinssatz aller drei Jahre neu evaluiert, erstmals zum 01.01.2026.

Keine Anwendung auf andere Zinsarten

Sowohl das oben bezeichnete Urteil des BVerfG als auch das Gesetzesvorhaben beziehen sich ausschließlich auf die Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer (sog. Vollverzinsung). Davon nicht umfasst sind somit Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen (sog. Teilverzinsung) nach den §§ 234, 235 und 237 AO, so ausdrücklich das BVerfG in Tz. 242 und der Gesetzentwurf auf Seite 8.

Umsetzung in der Praxis

Für eine Umsetzung der neuen Zinssätze gegenüber den Steuerpflichtigen ist zunächst noch die entsprechende Abstimmung in Bundestag und Bundesrat erforderlich und sodann der Erlass geänderter Bescheide durch die Finanzämter.

In zeitlicher Hinsicht weist jedoch der Gesetzentwurf auf Seite 24  darauf hin, dass eventuell die technisch-organisatorischen Maßnahmen zur sofortigen Umsetzung der neuen Zinssätze noch nicht sofort implementiert werden können. Deswegen besteht laut dem Vorschlag der Bundesregierung weiterhin für die Finanzämter die Möglichkeit, Zinsen auch nach Inkrafttreten der Gesetzänderung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 nach den bisherigen Regelungen vorläufig festzusetzen, bis die technischen Voraussetzungen für die neue Gesetzeslage abschließend vorliegen (vgl. § 15 Abs. 16 EGAO Reg-E laut Gesetzentwurf, Seite 5). Im Juli 2022 wird Gewissheit über die konkrete Ausgestaltung der zukünftigen Zinssätze bestehen.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem oder anderen steuerrechtlichen Themen haben, steht Ihnen unser Team aus erfahrenen Steuerberatern sowie Steuerfachangestellten jederzeit gern zur Verfügung.

Stand: 04.04.2022

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Kanzlei Stölzel vertritt Mandanten vor dem BFH

Disquotale Gesellschafterleistung durch verbilligten Erwerb eigener Anteile als Schenkung nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG

Die Kanzlei Stölzel führt für zwei Mandanten Revisionsverfahren vor dem höchsten deutschen Finanzgericht, dem Bundesfinanzhof (BFH). In diesen Revisionsverfahren geht es um die Frage, ob der nach Auffassung des beklagten Finanzamtes verbilligte Erwerb sog. eigener Anteile, d.h. Anteile einer Kapitalgesellschaft an sich selbst, eine Schenkung nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG der ausscheidenden Gesellschafter auslöst und ob dann die Steuerbefreiungsvorschriften der §§ 13a und 13 b ErbStG Anwendung finden. Das beklagte Finanzamt hat die Anwendung des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG bejaht und das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 13a und 13 b ErbStG im Geltungsbereich des § 7 Abs. 8 ErbStG verneint.

Den gegen die Schenkungssteuerbescheide eingereichten Klagen hat das Sächsische Finanzgericht nicht stattgegeben. Das Sächsische Finanzgericht ist vielmehr der Auffassung des Finanzamts gefolgt. Das Sächsische Finanzgericht hat sich damit gegen die in der Literatur geäußerte Auffassung, dass ein eigener Anteil den Wert eines Unternehmens als Voraussetzung für die Schenkung nicht erhöhen kann sowie gegen die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschriften der §§ 13a und 13 b ErbStG ausgesprochen. Allerdings hat das Sächsische Finanzgericht die Revision zum BFH zugelassen.

Sollten Sie Fragen zum Thema disquotale Gesellschafterleistungen haben, die u.a. Bareinlagen in die Gesellschaft, Nutzungsüberlassungen oder Arbeitsleistungen der Gesellschafter umfassen können, stehen Ihnen Herr Rechtsanwalt / Steuerberater Ralf Stölzel und Frau Rechtsanwältin Dr. Aljona Wilhelm gern zur Verfügung.

Stand: 14.09.2021

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Dr. Aljona Wilhelm (Rechtsanwältin)

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