Gesetzentwurf bzgl. Zinssenkung für Nachforderungen und Erstattungen

Auf die Nachzahlung und die Erstattung von Steuern fallen Zinsen an, wenn die jeweilige Zahlung nicht innerhalb eines Karenzzeitraumes von 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, für die die Steuer entrichtet wird, beglichen wird (§ 233a Abs. 1 und Abs. 2 AO). Dies betrifft die Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Im Folgenden sollen die derzeit geplanten gesetzlichen Neuerungen zur Änderung des Zinssatzes, die mitunter erhebliche finanzielle Auswirkungen haben können, zusammenfassend dargestellt werden.

Grafik Zinssenkung

Verfassungswidrigkeit des bisherigen Zinssatzes

Das Gesetz sah für diese Steuernachzahlungen und Steuererstattungen bislang einen Zinssatz von 6% pro Jahr vor (§ 238 Abs. 1 AO  i.V.m. § 233a AO ). Angesichts des weitaus geringeren Zinsniveaus auf dem Kapitalmarkt hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 08.07.2021 die gesetzlich vorgesehene Zinshöhe für verfassungswidrig erklärt und mit Geltung für den Verzinsungszeitraum ab dem 01.01.2019 eine neue gesetzliche Zinsregelung gefordert. Diese Neufassung des Gesetzes muss laut BVerfG bis zum 31.07.2022 verabschiedet sein.

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.03.2022

Nunmehr hat am 30.03.2022 die Bundesregierung einen Gesetzesvorschlag zur Neuregelung u.a. der §§ 233a, 238 AO hinsichtlich der Verzinsung von Steuernachzahlungen und –erstattungen vorgelegt, über den voraussichtlich Ende Juni im Bundestag und Anfang Juli im Bundesrat beschlossen werden soll.

Der neue Steuersatz soll rückwirkend zum 01.01.2019 nur noch 0,15% pro Monat und somit 1,8% pro Jahr betragen, anstatt bisher 0,5% pro Monat bzw. 6% pro Jahr. Die starke Verringerung des Zinssatzes kann nun dazu führen, dass eine ggf. vom Finanzamt bereits erhaltene hohe Verzinsung von Steuererstattungen teilweise wieder zurückzuzahlen ist.

In der Zukunft würde laut Vorschlag der Bundesregierung der Zinssatz aller drei Jahre neu evaluiert, erstmals zum 01.01.2026.

Keine Anwendung auf andere Zinsarten

Sowohl das oben bezeichnete Urteil des BVerfG als auch das Gesetzesvorhaben beziehen sich ausschließlich auf die Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer (sog. Vollverzinsung). Davon nicht umfasst sind somit Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen (sog. Teilverzinsung) nach den §§ 234, 235 und 237 AO, so ausdrücklich das BVerfG in Tz. 242 und der Gesetzentwurf auf Seite 8.

Umsetzung in der Praxis

Für eine Umsetzung der neuen Zinssätze gegenüber den Steuerpflichtigen ist zunächst noch die entsprechende Abstimmung in Bundestag und Bundesrat erforderlich und sodann der Erlass geänderter Bescheide durch die Finanzämter.

In zeitlicher Hinsicht weist jedoch der Gesetzentwurf auf Seite 24  darauf hin, dass eventuell die technisch-organisatorischen Maßnahmen zur sofortigen Umsetzung der neuen Zinssätze noch nicht sofort implementiert werden können. Deswegen besteht laut dem Vorschlag der Bundesregierung weiterhin für die Finanzämter die Möglichkeit, Zinsen auch nach Inkrafttreten der Gesetzänderung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 nach den bisherigen Regelungen vorläufig festzusetzen, bis die technischen Voraussetzungen für die neue Gesetzeslage abschließend vorliegen (vgl. § 15 Abs. 16 EGAO Reg-E laut Gesetzentwurf, Seite 5). Im Juli 2022 wird Gewissheit über die konkrete Ausgestaltung der zukünftigen Zinssätze bestehen.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem oder anderen steuerrechtlichen Themen haben, steht Ihnen unser Team aus erfahrenen Steuerberatern sowie Steuerfachangestellten jederzeit gern zur Verfügung.

Stand: 04.04.2022

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Ralf Stölzel (Rechtsanwalt, Steuerberater)

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