Beauftragt ein Verbraucher einen Unternehmer mit der Errichtung eines einzelnen Gewerks innerhalb eines Bauvorhabens, liegt kein Verbraucherbauvertrag (§ 650 i BGB) vor. Dies hat der BGH im Urteil vom 16.03.2023 – VII ZR 94/22 entschieden.
Kann der Bauherr bei Einzelaufträgen den Vertrag widerrufen? Kann der Unternehmer eine Vorausleistungssicherheit verlangen?
Beim Verbraucherbauvertrag kann der Bauherr den Vertrag widerrufen, § 650 l BGB. Der Unternehmer kann keine Sicherheit verlangen, § 650 f (6) Nr. 2 BGB. Bisher waren sich die Gerichte uneinig, ob bei einem einzelnen Auftrag während des Baus eines ganzen Gebäudes überhaupt ein Verbraucherbauvertrag vorliegt. Ein Verbraucher und ein Unternehmer stritten sich über die Bereitstellung der Sicherheit für die Herstellung eines Gewerkes. Das OLG Zweibrücken hat dem Unternehmer kein Recht zugesprochen, eine Sicherheit nach § 650 f zu verlangen. Abgestellt wurde darauf, dass der gesamte Neubau mehrere Gewerke habe und der Verbraucher so zu schützen sei, als wenn er nur einen Auftragnehmer habe.
Verbraucherbauvertrag
Der BGH hat in der vorliegenden Rechtsbeziehung keinen Verbraucherbauvertrag gesehen. § 650 i BGB setzt voraus, dass ein neues Haus gebaut wird oder ein bestehendes Haus erheblich umgebaut wird. Schon der Wortlaut umfasst nicht den Vertrag für ein einzelnes Gewerk. Die Pflichten des Unternehmers für den Verbraucherbauvertrag nach §§ 650 j ff. BGB würden auch nicht für Einzelgewerke passen.
Praxistipp:
Eine Entscheidung, die künftig Klarheit schafft, und zwar zu Gunsten der kleineren Bauunternehmer und zu Lasten der privaten Bauherren, die zwar Verbraucher sind (§ 13 BGB), sich aber trotzdem bei der Finanzierung darauf einstellen müssen, dass sie auf Verlangen Bürgschaften zu übergeben haben, wobei dies nach derzeitiger Rechtsprechung innerhalb von 7 bis 10 Tagen passieren muss; danach kann der Bauunternehmer kündigen und Geld auch für nicht erbrachte Leistungen verlangen, § 650 f (5) BGB. Die typische Finanzierung eines Einfamilienhauses sollte also neben einem Darlehen auch einen Bürgschaftsrahmen vorsehen.
Stand: 28.04.2023
Ansprechpartner:
Boris Burtin (Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht)
Kontaktdaten:
+49 (0)351 48 70 70