Neuerungen in der bAV zum 01.01.2022

Soweit Sie als Arbeitgeber Mitarbeiter beschäftigen, die eine betriebliche Altersversorgung (bAV) in Anspruch nehmen, besteht durch die zweite Stufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ab dem 01.01.2022 unter Umständen Handlungsbedarf für Sie. Denn ab diesem Zeitpunkt ist es die Pflicht jedes Arbeitgebers, der eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchführt und durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart, einen Zuschuss zur bAV zu leisten. Davon umfasst sind jetzt auch Altverträge, die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden. Die Höhe des gesetzlichen Zuschusses beträgt 15%, maximal jedoch die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge.

Grundsätzlich bestehen verschiedene Ausgangslagen und damit einhergehend mehrere Varianten, wie bestehende bAV-Altverträge um den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss erweitert werden können. Da die Regelungen der betrieblichen Altersversorgung sehr komplex sind, kann die Umstellung der Verträge eine Herausforderung darstellen. Nutzen Sie als Arbeitgeber daher die noch verbleibende Zeit bis zum 01.01.2022, um alle bAV-Verträge und die Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern auf den aktuellsten Stand zu bringen, und zögern Sie nicht, uns bei weitergehenden Fragen zu diesem Thema zu kontaktieren. Gern stehen wir Ihnen auch in nächster Zeit bei der rechtssicheren Prüfung und Anpassung der Entgeltumwandlungsvereinbarungen mit Ihren Arbeitnehmern oder der Prüfung zu bestehenden und zu berücksichtigenden tarifvertraglichen oder kollektivrechtlichen Regelungen zur Seite.

Ansprechpartner:

Peter Kossatz (Steuerberater)

Sabine Stölzel (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht)

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