Was gilt bei Arbeit am Feiertag?

Viele Arbeitnehmer*innen müssen auch an Feiertagen, wie Ostern oder Pfingsten arbeiten. Darunter fallen neben Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen sowie Not- und Rettungsdiensten, auch Taxifahrer und Arbeitnehmer*innen in Produktion und Gastronomie, ganz zu schweigen vom Kultur- und Freizeitbereich. Doch was gilt es zu beachten bei Arbeit am Feiertag? 

Ist Arbeit am Feiertag Pflicht?

Das Arbeitszeitgesetz regelt grundsätzlich, dass Arbeitnehmer*innen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden dürfen (§ 9 Abs. 1 ArbZG). Das Gesetz sieht in § 10 ArbZG eine Vielzahl von Ausnahmen vor. Ob die vom Gesetzgeber weitreichenden Ausnahmen auch für Ihr Arbeitsverhältnis greifen und ob daraus generell eine Pflicht für Sie zur Arbeit am Feiertag abgeleitet werden kann, kann zumeist nicht allgemeingültig beantwortet werden. Dazu ist u.a. ein Blick in den Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen notwendig.

Feiertagszuschlag bei Arbeit am Feiertag?

Erhalten diejenigen Arbeitnehmer*innen, die an Feiertagen arbeiten müssen, dafür einen Zuschlag? Gesetzlich ist der Arbeitgeber nicht zur Zahlung eines Feiertagszuschlags verpflichtet. Viele Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge sehen aber einen entsprechenden Feiertagszuschlag vor. In diesen Fällen haben die Arbeitnehmer*innen selbstverständlich auch Anspruch auf den Zuschlag, auch wenn es sich um Minijobber handelt.

Zahlt der Arbeitgeber einen Feiertagszuschlag ist dieser steuerfrei, wenn er 125 % des Grundlohns pro Stunde nicht übersteigt (Ausnahmen: Maifeiertag und Weihnachten). Ein etwaiger Sonntagszuschlag bleibt dagegen nur steuerfrei, wenn er 50 % des Grundlohns pro Stunde nicht übersteigt.

Übrigens: Oster- und Pfingstsonntag sind nicht in jedem Bundesland gesetzliche Feiertage. Die Finanzbehörden behandeln diese aber so (siehe R 3b LStR 2015), sodass auch für diese Tage der steuerfreie Feiertagszuschlag gezahlt werden kann.

Muss ausgefallene Arbeit nachgearbeitet werden?

Arbeitszeit, die durch einen gesetzlichen Feiertag ausfällt, muss nicht nachgearbeitet werden und wird vom Arbeitgeber vergütet (§ 2 EntgFG). Sie wird automatisch auf die wöchentliche Sollarbeitszeit angerechnet. Das gilt auch für Minijobber, wenn diese an dem gesetzlichen Feiertag zur Arbeit eingeteilt gewesen wären.

Stand: 26.05.2023

 

Ansprechpartner:

Sabine Stölzel (Rechtsanwältin)

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