Anhebung der Höchstgrenze für Vereinsbeiträge

Bei gemeinnützigen Vereinen können die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren künftig höher ausfallen als bisher. Darauf haben sich Bund und Länder nunmehr geeinigt.

 

Gemeinnützige Vereine

Ein gemeinnütziger Verein wird nicht zur Gewinnerzielungsabsicht gegründet. Sofern der Vereinszweck gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Natur ist und die Allgemeinheit fördert, kann der Verein als gemeinnützig eingestuft werden (§§ 51 ff. AO). Dieser Zweck muss selbstlos, direkt verfolgt und in der Vereinssatzung festgeschrieben werden. Dazu enthält die Anlage 1 zu § 60 AO eine Mustersatzung, welche die Mindestfestlegungen für eine Vereinssatzung enthält.

Sofern die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit eines Vereins gegeben sind und vom Finanzamt anerkannt werden, profitiert dieser von den damit einhergehenden Steuerbefreiungen bzw. -begünstigungen. Darüber hinaus ist der Verein dann berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen, die den steuerlichen Abzug von geleisteten Spenden ermöglichen und somit einen Anreiz für mögliche Geldgeber schaffen.

Aufnahme- und Mitgliedsgebühren im Verein

Wenn ein Verein in erster Linie nur seinen Mitgliedern zugutekommt, fördert er nicht die Allgemeinheit, was ein Ausschlusskriterium für die Gemeinnützigkeit ist. Dies wird unter anderem angenommen, wenn der Verein den Kreis seiner Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge klein hält.

Bislang war eine Förderung der Allgemeinheit anzunehmen, wenn die Mitgliedsbeiträge und Umlagen zusammen durchschnittlich 1.023 EUR pro Jahr und die Aufnahmegebühren 1.534 EUR nicht überschritten (AEAO zu § 52 Ziff. 1.1). Wie das Finanzministerium Baden-Württemberg mitteilt, haben sich Bund und Länder im März 2024 darauf geeinigt, dass diese Höchstgrenzen nunmehr angehoben werden. Damit sollen gemeinnützige Vereine künftig Mitgliedsbeiträge bis zu 1.440 EUR pro Jahr und Aufnahmegebühren von maximal 2.200 EUR erheben können. Allerdings müssen die Grenzen noch im Anwendungserlass zur Abgabenordnung veröffentlicht werden, was bislang noch nicht geschehen ist.

Stand: 26.04.2024

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