Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen nach dem HGB

Am 17.04.2024 ist das „Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ in Kraft getreten. Durch das Änderungsgesetz wurden die bei der Bilanzierung und Rechnungslegung maßgeblichen Schwellenwerte zur Definition der Größenklasse eines Unternehmens angehoben.

Bedeutung der Größenklassen nach dem HGB

Die im Handelsgesetzbuch (HGB) enthaltenen, monetären Schwellenwerte bei der Bilanzsumme sowie den Umsatzerlösen sind neben der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer maßgeblich für die Einstufung eines Unternehmens als kleinst, klein, mittelgroß oder groß und geben u.a. Auskunft darüber, ob und wie Jahresabschlüsse aufzustellen, zu gliedern, offenzulegen und von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen sind. Denn der Umfang der Bilanzierungs- und Berichtspflichten hängt von der Unternehmensgröße ab.

Darüber hinaus sind die Schwellenwerte ausschlaggebend dafür, ob ein Mutterunternehmen verpflichtet ist, einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufzustellen.

Anhebung der Schwellenwerte

Mit der nunmehr beschlossenen Anhebung der Schwellenwerte in §§ 267, 267a HGB um ca. 25% ändert sich auch die Einstufung der Unternehmen.

  • Kleinstunternehmen – Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mind. zwei der folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:
    • Bilanzsumme ≤ 450.000 EUR
    • Nettoumsatzerlöse ≤ 900.000 EUR
    • während des Geschäftsjahres Beschäftigte ø 10
  • Kleine Unternehmen – Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mind. zwei der folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:
    • Bilanzsumme ≤ 7.500.000 EUR
    • Nettoumsatzerlöse ≤ 15.000.000 EUR
    • während des Geschäftsjahres Beschäftigte ø 50
  • Mittlere Unternehmen – keine Kleinst- oder kleine Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mind. zwei der folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:
    • Bilanzsumme ≤ 25.000.000 EUR
    • Nettoumsatzerlöse ≤ 50.000.000 EUR
    • während des Geschäftsjahres Beschäftigte ø 250
  • Große Unternehmen –Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mind. zwei der folgenden Größenmerkmale überschreiten:
    • Bilanzsumme 25.000.000 EUR
    • Nettoumsatzerlöse 50.000.000 EUR
    • während des Geschäftsjahres Beschäftigte ø 250

Darüber hinaus wurden die Schwellenwerte in § 293 HGB auch für Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte angehoben.

Rückwirkende Anwendung der neuen Schwellenwerte

Die neuen Schwellenwerte sind für nach dem 31.12.2023 endende Geschäftsjahre zwingend anzuwenden. Der Gesetzgeber hat aber auch für nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahre rückwirkend ein Wahlrecht zur Anwendung der neuen Schwellenwerte eingeräumt. Auch Konzernen steht dieses Wahlrecht zu, wobei es dann nur einheitlich in der gesamten Gruppe und nicht für jedes Unternehmen gesondert angewendet werden darf.

Die Möglichkeit der rückwirkenden Erhöhung der Schwellenwerte führt zu der Herausforderung, dass viele Unternehmen, die bislang als mittelgroß eingestuft waren, nun aus der Prüfungspflicht fallen. Da mittlerweile jedoch die meisten Unternehmen die Abschlussprüfer beauftragt und bestellt haben, wird es wohl nur schwerlich umsetzbar sein, von der Prüfung des Abschlusses für das Geschäftsjahr 2023 wieder zurückzutreten. Daher werden die meisten Prüfungen – sofern sie nicht schon beendet sind – sicherlich zumindest freiwillig fort- bzw. durchgeführt werden.

Fazit:

Allein angesichts der Inflationsrate der letzten Jahre war die Anhebung der Schwellenwerte schon längst überfällig. Denn immer mehr Unternehmen sind durch die notwendigen Preiserhöhungen in höhere Größenklassen geraten und mussten durch die damit verbundenen erweiterten Rechnungslegungspflichten einen viel zu hohen Bürokratieaufwand betreiben. Durch die Anhebung der Schwellenwerte werden nun eine Vielzahl von Berichts- und Prüfungspflichten erleichtert oder ganz wegfallen. Damit ist ein wichtiger Schritt zum Bürokratieabbau in Unternehmen in die Wege geleitet worden.

Stand: 10.05.2024

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Ralf Stölzel (Rechtsanwalt / Steuerberater)

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