Neuer Mindestlohn ab Oktober 2022

Ab dem 01.10.2022 wird der gesetzliche Mindestlohn durch das Mindestlohnerhöhungsgesetz auf EUR 12,00 brutto pro Stunde angehoben. Die unabhängige Mindestlohnkommission soll erst wieder über eine etwaige Erhöhung ab dem 01.01.2024 entscheiden.

Was sich mit der Erhöhung des Mindestlohns noch ändert:

Anhebung der Höchstgrenze für Minijobs auf EUR 520,00 monatlich

Die Entgeltgrenze für Minijobs wird ebenfalls erhöht. Damit können Minijobber ab dem 01.10.2022 nicht mehr nur EUR 450,00 monatlich verdienen, sondern EUR 520,00 monatlich. Wöchentlich ist dann bei einem Mindestlohn von EUR 12,00 brutto pro Stunde eine Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden möglich.

Anhebung der Höchstgrenze bei Midijobs auf EUR 1.600,00 brutto monatlich

Gleichzeitig ändert sich auch die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich, dem sogenannten Midijob. Beim Midijob zahlen Arbeitnehmer geringere Sozialversicherungsabgaben und werden somit entlastet. Statt wie bisher EUR 1.300,00 brutto können Beschäftigte ab dem 01.10.2022 EUR 1.600,00 brutto verdienen. Beschäftigte mit einer Vergütung innerhalb des Übergangsbereichs sollen außerdem noch weiter entlastet werden. Dazu wurde der sogenannte „Belastungssprung“ bei den von den Arbeitnehmern abzuführenden Sozialversicherungsbeiträgen vom Mini- zum Midijob verringert. Erreicht werden soll damit, dass mehr Beschäftigte in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis wechseln.

Im Gegenzug erhöht sich allerdings der Sozialversicherungsbeitrag für den Arbeitgeber, sodass die Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes weiterhin gleichbleibt.

Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn

Die bisher geltenden Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn bleiben auch nach dem 01.10.2022 weiterhin bestehen. Dies betrifft beispielsweise Auszubildende, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie ehrenamtlich Tätige.

Praxistipp: Arbeitgeber sollten bereits jetzt prüfen, ob der Mindestlohn bei ihren Beschäftigten eingehalten wird. Denn gegebenenfalls sind neben der Anpassung der Stundenvergütung auch noch weitere Änderungen im Arbeitsvertrag notwendig, insbesondere im Hinblick auf das neue Nachweisgesetz.

Stand 22.09.2022

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