LAG: Kürzung Urlaub – bei Kurzarbeit Null

Damit hatte sich das LAG Düsseldorf zu beschäftigen und entschied wie folgt:

Ist der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Null nicht zur Arbeit verpflichtet, kürzt sich anteilig sein Urlaub in diesen Zeiträumen.

 

Ausgangssituation für die Kürzung des Urlaubsanspruchs

Die Arbeitnehmerin ist seit 2011 als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten beschäftigt.

Das beklagte Unternehmen war, wie viele andere, von den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie betroffen und musste 2020 wiederholt Kurzarbeit einführen. Die Arbeitnehmerin befand sich demnach im Jahr 2020 drei Monate durchgehend in sog. Kurzarbeit Null. D.h. sie erbrachte in diesen Monaten überhaupt keine Arbeitsleistung. Die Arbeitgeberin kürzte daraufhin den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null um 1/12.

Die Arbeitnehmerin war der Ansicht, ihr stünde der volle Urlaub für das Jahr 2020 zu und zog vor das Arbeitsgericht.

Anteilige Kürzung des Urlaubs bei Kurzarbeit Null zulässig

Vor dem Arbeitsgericht Essen (Urteil vom 06.10.2020 – 1 Ca 2155/20) sowie vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.03.2021 – 6 Sa 824/20) unterlag die Arbeitnehmerin.

Der Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG setze – dem Grunde nach – allein das Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraus. Er stehe nicht unter der Bedingung, dass tatsächlich gearbeitet wurde. Während der Kurzarbeit gelte somit nichts Anderes.

Vom Grundsatz der Entstehung des Urlaubsanspruchs zu trennen, sei aber die Höhe, in welcher der Urlaubsanspruch entsteht. § 3 BUrlG gehe von einem Mindesturlaub von 24 Werktagen aus, wenn an sechs Tagen pro Woche gearbeitet wird. Wird an weniger Tagen pro Woche gearbeitet, verringere sich auch der Urlaubsanspruch im gleichen Verhältnis. Wechselt die Arbeitspflicht unterjährig, müsse der gesetzliche Urlaubsanspruch unter Berücksichtigung der Wochentage mit Arbeitspflicht entsprechend umgerechnet werden. Unter Umständen müsse dann die Urlaubsdauer im Kalenderjahr mehrfach berechnet werden.

Dies gelte auch in Zeiträumen, in denen eine Befreiung von der Arbeitsverpflichtung, also eine Arbeitszeit von Null vereinbart worden ist und somit ebenso für Zeiträume der konjunkturellen Kurzarbeit Null. Der Arbeitnehmer sei in diesem Zeitraum wie ein Teilzeitbeschäftigter zu behandeln, sodass sich sein jährlicher Urlaub verringere.

Vereinbarkeit mit der EuGH-Rechtsprechung

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf verweist zudem auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 08.11.2012 – C-229/11, C-230/11), wonach Kurzarbeiter vorübergehend als teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer anzusehen seien und der Urlaubsanspruch gekürzt werden könne. Denn anders als bei Krankheit könne sich der Arbeitnehmer bei Kurzarbeit entweder ausruhen oder Freizeitaktivitäten nachgehen. Psychische oder physische Leiden, wie bei einer Erkrankung, stehen dem nicht entgegen.

Nicht entscheidend sei, dass Kurzarbeit keine planbare Freizeit beinhaltet. Denn für die Entstehung des Urlaubsanspruchs kommt es allein darauf an, ob eine Arbeitspflicht besteht und nicht auf die Frage der Erholung.

Verfahrensgang:

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021 – 6 Sa 824/20; Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 06.10.2020 – 1 Ca 2155/20

Das Landesarbeitsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 225/21).

Praxistipp:

Zwar entspricht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, dass Kurzarbeit Null zu einer anteiligen Kürzung des Urlaubs führt, der ganz überwiegenden Auffassung. Arbeitgeber sollten jedoch in der Zwischenzeit bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser Rechtsfrage vorsorglich eine schriftliche Vereinbarung zur anteiligen Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit Null mit den Arbeitnehmern treffen. Denn das Konfliktpotenzial beim Urlaub ist hoch, wie die vielen bereits anhängigen Verfahren bei den Arbeitsgerichten zeigen.

Erstellung Jahresabschluss 2020

Das aktuelle Urteil hat nicht nur arbeitsrechtliche Relevanz, sondern sollte auch bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2020 berücksichtigt werden. In der Regel sind Unternehmen nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB verpflichtet, für noch ungenutzten und nicht verfallbaren Urlaub der Arbeitnehmer in der Handels- und Steuerbilanz Rückstellungen zu bilden. Da bei Kurarbeit Null kein Urlaubsanspruch besteht, ist die Urlaubsrückstellung in der Bilanz ergebniswirksam aufzulösen.

Weiteres zum Thema Urlaub: Wohl keine Urlaubskürzung außerhalb von Kurzarbeit Null 

Stand: 26.08.2021

Ansprechpartner:

Sabine Stölzel (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht)
Melanie Wilhelm (LL.M.,  Rechtsanwältin)

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