Entgelt für Werbung auf dem Arbeitnehmerkennzeichen ist Arbeitslohn

Arbeitgeber aufgepasst! Wenn Sie Ihren Arbeitnehmern ein Entgelt für Werbung auf dem Kennzeichenhalter des privaten Pkw zahlen, ist das Arbeitslohn. Das hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 21.06.2022 (Az.: VI R 20/20)  entschieden.


Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde?

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall zahlte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein jährliches Entgelt in Höhe von EUR 255,00, wenn die Arbeitnehmer im Gegenzug an ihrem privaten Pkw einen Kennzeichenhalter mit Werbung des Arbeitgebers anbrachten. Dazu schlossen die Parteien einen als „Mietvertrag Werbefläche“ bezeichneten Vertrag. Die Verträge waren für die Dauer des Arbeitsverhältnisses befristet und konnten von jeder Partei mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden. Das Finanzamt forderte nach einer durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung Lohnsteuer für das Werbeentgelt, da es sich bei dem Entgelt um Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG handele.

Was hat der BFH entschieden?

Das Entgelt gehört laut Bundesfinanzhof (Beschluss vom 21.06.2022, Az.: VI R 20/20) zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG , denn das Entgelt ist durch das Dienstverhältnis veranlasst und der Mietvertrag ist kein Sonderrechtsverhältnis mit eigenem wirtschaftlichen Gehalt.

Wenn Entgelt für Werbung als Arbeitslohn gilt…

Begründet wird die Entscheidung damit, dass die Verträge keine Vorgaben zum werbewirksamen Einsatz der Fahrzeuge enthielten. Der Werbeeffekt war dementsprechend nicht ausschlaggebendes Kriterium für die Bemessung des Entgelts. Zudem wurden die Verträge ausschließlich mit Mitarbeitern getroffen und die Laufzeit der Werbeverträge an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses geknüpft. Hinzu kommt, dass das Entgelt in Höhe von EUR 255,00 offensichtlich an der in § 22 Nr. 3 EStG geregelten Freigrenze orientiert war. Diese liegt derzeit bei EUR 256,00.

Mit diesen Argumenten verneinte der Bundesfinanzhof (Beschluss vom 21.06.2022, Az.: VI 20/20) ein Sonderrechtsverhältnis mit eigenem wirtschaftlichen Gehalt.

Praxistipp:

Nicht jede Zahlung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer ist als Arbeitslohn zu beurteilen. Zu beachten ist aber, dass allein ein gesondert geschlossener Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zu einem eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt der Leistung führt. Um unerwartete Lohnsteuernachzahlungen zu vermeiden, sollte der Arbeitgeber daher bei jeder Zahlung an den Arbeitnehmer stets prüfen, ob die Zahlung Arbeitslohn darstellt.

Stand: 14.11.2022

Ansprechpartner:

Ralf Stölzel (Rechtsanwalt, Steuerberater)

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